Mehr Verkehrssicherheit durch ein klares Regelwerk
Das neue Fahreignungsregister löst zum 1. Mai 2014 das bisherige Verkehrszentralregister in Flensburg ab. Es erfasst Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße sich und andere gefährden. Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem soll dazu motivieren, das Fahrverhalten zu verbessern.


Mit der Umstellung werden die Regelungen einfacher und leichter nachvollziehbar. Im Fahreignungsregister werden nur noch abschließend benannte Verstöße erfasst, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken.
Neues Fahreignungsregister

Nur noch drei Punktekategorien
Für die Einschätzung des Verkehrssicherheitsrisikos reichen drei Kategorien aus: Ein Punkt wird für schwere Ordnungswidrigkeiten eingetragen. Zwei Punkte werden für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem Fahrverbot verbunden sind, und für Straftaten angesetzt. Mit drei Punkten werden Straftaten bewertet, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.

Feste Tilgungsfristen
Die Regelungen zu den Tilgungsfristen für eingetragene Verstöße werden einfacher: Die Tilgungshemmung entfällt, d.h. ein neuer Verstoß führt nicht mehr dazu, dass ein bereits eingetragener Verstoß länger gespeichert bleibt.

Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beginnt nun für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils. Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt zweieinhalb Jahre. Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre. Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren.

Drei Maßnahmenstufen
Nach wie vor sieht das System drei Maßnahmenstufen vor.

Bei bis zu drei Punkten erfolgt die Erfassung im Fahreignungsregister. Die oder der Betroffene wird darauf im Bußgeldbescheid hingewiesen.

Wer vier bis fünf Punkte ansammelt, erreicht die erste Maßnahmenstufe. Jetzt sendet die Fahrerlaubnisbehörde eine Ermahnung und informiert über die Maßnahmenstufen. Wer in dieser Stufe freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch einen Punkt abbauen.

Die zweite Maßnahmenstufe greift bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten. Es erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, allerdings ist kein Abbau von Punkten mehr möglich.

Wer acht oder mehr Punkte ansammelt, erreicht die dritte Maßnahmenstufe: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, jedoch nur, wenn zuvor die Ermahnung und Verwarnung ausgesprochen wurden. Die Stufen können, wenn Punkte zwischenzeitlich getilgt werden, mehrfach durchlaufen werden.

Das neue Fahreignungsseminar
Um das Verkehrsverhalten zu verbessern, wird ein neues Seminar eingeführt, das aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen besteht. Die Teilnahme ist freiwillig. Nur wer bei einem Punktestand von bis zu fünf Punkten an dem Seminar teilnimmt, kann einen Punkt abbauen.
Was geschieht mit bisher eingetragenen Punkten?

Bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister werden in das neue System überführt. Maßgeblich ist dabei die jeweils erreichte Maßnahmenstufe, so dass niemand durch die Umstellung besser oder schlechter gestellt wird. Einen generellen Punkteerlass gibt es nicht. Gelöscht werden zum 1. Mai 2014 lediglich die Eintragungen, die im neuen System nicht mehr erfasst werden.

Zum 1. Mai 2014 rechnet das Kraftfahrt-Bundesamt den bis dahin erreichten Punktestand auf das neue System um. Dennoch gelten für Alt-Punkte in einer Übergangsfrist von fünf Jahren die alten Tilgungsfristen und die bereits ausgelösten Tilgungshemmungen weiter. Wenn für Alt-Punkte die Tilgungsfrist abläuft, wird wie folgt verfahren: Zuerst wird der Alt-Punkt vom Alt-Punktestand abgezogen. Danach wird dieser reduzierte Alt-Punktestand wiederum in das neue System umgerechnet.

Weitere Änderungen
Ab 1. Mai 2014 können geringfügige Verstöße mit einem Verwarnungsgeld bis zur Höhe von 55 Euro geahndet werden. Dies hat zur Folge, dass Punkte erst ab einem Bußgeld von mindestens 60 Euro eingetragen werden. Aus diesem Grund erhöhen sich einige Bußgeldregelsätze für Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden und weiterhin mit Punkten bewertet werden sollen. Auch steigen einzelne weitere Bußgeldregelsätze, die künftig nicht mehr mit Punkten belegt werden, aber für die Verkehrsordnung relevant sind.

Quelle: BMVI

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