Die Wei­ter­gabe von Auf­nah­men einer Dash­cam an die Poli­zei ver­stößt gegen das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz. So urteilte das Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach am Diens­tag im bun­des­weit ers­ten Dashcam-Prozess. Der ACV kri­ti­siert die trotz­dem unklare Geset­zes­lage in Deutschland.


Dash­cams sind kleine Auto-Videokameras, die an der Wind­schutz­scheibe oder am Arma­tu­ren­brett befes­tigt wer­den. Sie fil­men unun­ter­bro­chen das Ver­kehrs­ge­sche­hen vor dem Auto und andere Ver­kehrs­teil­neh­mer. Wer die Auf­nah­men jedoch an Dritte wei­ter­gibt, im Inter­net auf Face­book oder Youtube hoch­lädt, der ver­stößt gegen das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach am Diens­tag urteilte.

Klä­ger gab Video­ma­te­rial an Poli­zei wei­ter
Im ver­han­del­ten Fall klagte ein Nürn­ber­ger Anwalt gegen die Ent­schei­dung des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Daten­schutz­auf­sicht. Der Mann filmte per­ma­nent das Ver­kehrs­ge­sche­hen und stellte die Auf­nah­men der Poli­zei zur Ver­fü­gung. Die Behörde unter­sagte ihm dar­auf­hin den Ein­satz der Auto­ka­mera. Dage­gen klagte der Anwalt, es kam zum Pro­zess. Im kon­kre­ten Fall hob das Gericht das Ver­bot auf­grund eines for­ma­len Feh­lers im Bescheid des Lan­des­amts für Daten­schutz­auf­sicht auf.
Der Rich­ter brachte zum Aus­druck, dass Auto­fah­rer, die Videos mit Dash­cams spe­zi­ell dafür dreh­ten, sie spä­ter im Inter­net zu ver­öf­fent­li­chen oder der Poli­zei zur Ver­fü­gung zu stel­len, gegen das Daten­schutz­ge­setz ver­sto­ßen. Denn die Daten­schutz­in­ter­es­sen der heim­lich Gefilm­ten seien höher zu bewer­ten als das Inter­esse des Auto­fah­rers an einem Video­be­weis für den Fall eines Unfalls.

ACV kri­ti­siert unklare Geset­zes­lage
Der ACV Automobil-Club Ver­kehr sieht den Trend zu Dash­cams in Wind­schutz­schei­ben kri­tisch. „Die Kame­ras zeich­nen per­ma­nent das Ver­kehrs­ge­sche­hen auf und ver­let­zen damit Per­sön­lich­keits­rechte ande­rer Auto­fah­rer und Pas­san­ten, die nicht wis­sen, dass sie gefilmt wer­den“, so Jür­gen Kog­lin, Spre­cher des ver­kehrs­po­li­ti­schen Aus­schus­ses des ACV. Viele Auto­fah­rer sehen einen Vor­teil darin, im Falle eines Unfalls, Video­be­weise in der Hand zu haben. „Doch das Daten­schutz­in­ter­esse unbe­tei­lig­ter Per­so­nen muss hier im Vor­der­grund ste­hen“, so Kog­lin wei­ter. „Des­halb ist der Ein­satz von Dash­cams in Bel­gien, Luxem­burg, Öster­reich und Por­tu­gal bereits strikt unter­sagt.“

Das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach unter­sagt zwar Auf­nah­men zu machen und sie spä­ter ins Inter­net zu stel­len oder an Dritte wei­ter­zu­ge­ben, trotz­dem ist es ein schwam­mi­ges Urteil, das nach wie vor Fra­gen offen­lässt, kri­ti­siert der ACV. Die Nut­zung von Dash­cams in Deutsch­land ist wei­ter­hin nicht ver­bo­ten. Es ist unklar, ob ein Gericht Video­auf­zeich­nun­gen als Beweis­mit­tel zulässt. Bis­lang hängt das vom zustän­di­gen Gericht und der Art des Delik­tes ab.

Eigen­schaf­ten der Dash­cams
Immer mehr Dash­cam­vi­deos lan­den auf Youtube. Sie doku­men­tie­ren Hor­ror­un­fälle oder kuriose Ereig­nisse vom Stra­ßen­rand. In Russ­land ist der Ein­satz der Kame­ras weit ver­brei­tet. Die Auf­nah­men sind dort sogar als Beweis­mit­tel vor Gericht zuge­las­sen. In Groß­bri­tan­nien kön­nen Dashcam-Betreiber sogar mit hand­fes­ten Vor­tei­len rech­nen: Zahl­rei­che Auto­ver­si­che­rer räu­men den Auto­fah­rern wegen der im Fall eines Unfalls bes­se­ren Beweis­lage sogar Rabatte ein.

Wie funk­tio­niert eine Dashcam?
Die kleine Kamera wird hin­ter der Wind­schutz­scheibe oder auf dem Arma­tu­ren­brett befes­tigt. Die Geräte sind bereits ab 50 Euro erhält­lich. Die Strom­ver­sor­gung läuft über einen Akku oder durch ein Kabel am Ziga­ret­ten­an­zün­der. Weit­wink­lige Objek­tive ermög­li­chen Auf­nah­men von allem was sich vor dem Fahr­zeug pas­siert. In der obe­ren Preis­klasse gibt es Modelle, die mit einer zwei­ten Kamera den Innen­raum des Autos filmt.
Dash­cams kön­nen zusätz­lich mit GPS aus­ge­stat­tet sein. Die stän­dige Auf­zeich­nung der Koor­di­na­ten ermög­licht es, ein genaues Bewe­gungs­pro­fil des Fah­rers nach­zu­voll­zie­hen. Einige Modelle ver­fü­gen über Bewe­gungs­sen­so­ren. Damit ist die stän­dige Bewa­chung des Fahr­zeugs garan­tiert, denn sie begin­nen bei Aus­lö­sung der Sen­so­rik auto­ma­tisch mit der Auf­zeich­nung. Das Mate­rial wird auf einer Spei­cher­karte gesi­chert und ist über ein Kar­te­le­se­ge­rät von jedem Com­pu­ter aus abruf­bar.

Der ACV Automobil-Club Verkehr ist derzeit mit seinen 300 000 Mitgliedern der drittgrößte Automobil-Club in Deutschland. Der Verein bietet seinen Mitgliedern umfassenden Schutz und Sicherheit im mobilen Leben und steht rund um die Uhr europaweit mit Rat und Tat zur Verfügung. Er ist serviceorientiert, leistungsfähig, preiswert und hat für jeden das optimale Leistungspaket.

Quelle: Automobil-Club Verkehr

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