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ACE kritisiert Verzicht auf Grundsatzentscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute Dashcam-Aufnahmen in einer Einzelfallentscheidung als Beweismittel vor Gericht zugelassen – eine einheitliche Regelung, wann und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen gerichtsverwertbar sind, gibt es jedoch weiterhin nicht. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Automobilclub, bemängelt die fehlende Grundsatzentscheidung und die inhaltliche Begründung des BGH-Urteils.

„Die heutige Entscheidung des BGH über die Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel vor Gericht ist inhaltlich enttäuschend und unzureichend. Es wurde lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, keine Grundsatzentscheidung mit klarem richtungsweisendem Charakter. Die Verbraucher wird das bei der Frage, ob eigene Aufzeichnungen generell gerichtsverwertbar sind oder nicht, weiter im Dunkeln tappen lassen.“

Hannes Krämer, Verkehrsrechtsexperte des ACE

Begründung der Zulässigkeit bedenklich

Auch erscheint im betrachteten Einzelfall die Begründung der Zulässigkeit bedenklich. „Das Gericht argumentiert, die Aufzeichnung sei aus Datenschutzgründen zwar unzulässig, doch wer sich freiwillig im öffentlichen Straßenraum aufhält, setze sich wissentlich der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Dies würde praktisch bedeuten, dass man in Kauf nehmen muss, gefilmt zu werden, sobald man auf die Straße tritt oder sich ins Auto setzt. Aus Sicht des ACE klingt dies nicht akzeptabel, auch wenn durch den Gebrauch der Dashcams Unfallabläufe besser nachzuvollziehen sind“, betont Hannes Krämer.

Crash-Cam statt Dashcam

Wer künftig Mini-Kameras im Auto nutzen möchte, dem empfiehlt der ACE den Einsatz einer sogenannten „Crash-Cam“. Diese zeichnet nur das Unfallgeschehen in einem geringen Zeitfenster dauerhaft auf. Die Speicherkarte wird zudem ständig überschrieben, sodass die Langzeitspeicherung entfällt.

Quelle: ACE