Winterreifen für alle Räder

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nach §2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Winterreifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des §36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen.

Nutzfahrzeuge und Busse

Bestimmte Nutzfahrzeuge und Busse (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3) dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sind.

„Alpine“-Symbol

Als Winterreifen gelten gemäß §36 StVZO Reifen, die mit dem sogenannten Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der UN-Regelung Nr. 117 gekennzeichnet sind. Damit werden verbindliche Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit von Winterreifen bei schneebedeckten Straßen festgelegt. Das „Alpine“-Symbol ist zum Qualitätssiegel für Winterreifen geworden.

Von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen sind:

  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  • einspurige Kraftfahrzeuge,
  • Stapler im Sinne des §2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
  • motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 FZV–Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  • Einsatzfahrzeuge der in §35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des §36 Absatz 4 der StVZO genügen und
  • Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Für diese Fahrzeuge wurde stattdessen eine zusätzliche erhöhte Sorgfaltspflicht für das Fahren ohne Winterreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte in die StVO aufgenommen. In der Praxis bedeutet das, dass in diesen Fällen vor Antritt der Fahrt geprüft werden muss, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, weil z.B. das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann. Zusätzlich muss in diesen Fällen während der Fahrt ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in Meter eingehalten und es darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, sofern nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Quellen
Text/Foto: Bundesministerium für Digitales und Verkehr