„Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.” Dieser Satz, der sich oft auf Schildern lesen lässt, ist keine leere Drohung. Denn tatsächlich dürfen die Abschleppkosten für ein falsch geparktes Fahrzeug dem Besitzer in Rechnung gestellt werden. Dies gilt sowohl auf Parkflächen im öffentlichen Raum als auch auf Privatgrund. Bei Letzterem ist es allerdings üblich, dass zunächst der Parkplatzbesitzer, der den Abschleppdienst beauftragt hat, die Kosten auslegt und diese später vom Fahrzeughalter zurückfordert, z. B. durch eine Schadensersatzklage.
Abschleppmaßnahme muss verhältnismäßig sein
Entdecken Polizeibeamte ein falsch geparktes Fahrzeug im öffentlichen Raum, dürfen sie selbstverständlich kommentarlos einen Strafzettel ausstellen. Gleich den Abschleppdienst zu rufen, ist jedoch in der Regel nicht zulässig. Um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, muss tatsächlich eine Behinderung vorliegen, weil zum Beispiel eine Einfahrt zugeparkt ist oder andere Fahrzeuge aufgrund der schmalen Fahrbahn nicht vorbeikommen.
Zudem muss dem Autohalter üblicherweise zunächst die Möglichkeit gegeben werden, sein Auto selbst wegzufahren. Die Polizei hat diesen also zu kontaktieren. Nur wenn der Besitzer nicht zu erreichen ist oder er sich mit dem Umparken zu viel Zeit lässt, ist es legitim, den Abschleppdienst zu rufen und dem Halter die Kosten in Rechnung zu stellen.
Wann genau eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt ist, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und muss oft vom Gericht entschieden werden. Ob es sich für den Autohalter lohnt, eine Klage gegen die Erhebung der Abschleppkosten einzulegen, kann im Einzelfall ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen.
Keine Abschleppkosten bei nicht eindeutiger Kennzeichnung des Parkverbots
Parkverbotszonen sind üblicherweise durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Diese sollten unmissverständlich sein und genau anzeigen, in welchem Bereich das Parken untersagt ist und ggf. auch zu welchen Uhrzeiten bzw. an welchen Tagen. Gehen diese Informationen aus der Beschilderung nicht eindeutig hervor, dürfen Kfz-Führer, die ihr Fahrzeug versehentlich in der Verbotszone abgestellt haben, nicht für den Parkverstoß belangt werden.
Betroffene Fahrer haben hier vor allem zwei Möglichkeiten, um sich gegen Sanktionen zur Wehr zu setzen:
- Das verhängte Bußgeld für den Parkverstoß kann mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgewendet werden.
- Um sich gegen die Abschleppkosten zu wehren, ist ein Widerspruch gegen den Kostenbescheid möglich.
Es kann hier ratsam sein, die Unterstützung eines Verkehrsanwalts heranzuziehen, da dieser Akteneinsicht beantragen kann. Sollte die Behörde den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder den Widerspruch gegen den Kostenbescheid ablehnen, ist als letzter Ausweg auch eine Klage möglich.
Dass eine solche zum Erfolg führen kann, zeigt z. B. ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz im September 2020: Eine Autofahrerin parkte unwissentlich in einer temporären Halteverbotszone, die für eine Veranstaltung eingerichtet worden war, da die Beschilderungan dieser Stelle nicht eindeutig war. Das VG Koblenz entschied schließlich, dass die entsta ndenen Abschleppkosten der Autohalterin zu Unrecht auferlegt wurden und gab damit ihrer Klage statt.
- Der Falschparker zahlt: Abschleppkosten für Fahrzeuge im Parkverbot dürfen normalerweise dem schuldigen Autofahrer in Rechnung gestellt werden.
- Abschleppen nur als letzte Maßnahme: Die Verkehrssituation muss das Abschleppen des falsch geparkten Fahrzeuges tatsächlich notwendig
machen. - Verwirrende Beschilderung: Ist die Parkverbotszone nicht eindeutiggekennzeichnet, muss der Falschparker nicht für die Abschleppkosten aufkommen.
Weitere Informationen zum Thema Abschleppkosten finden Interessierte unter:
https://www.bussgeldkatalog.net/abschleppkosten/
Quellen:
Text: bussgeldkatalog.net
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