Wer sein Auto ordnungsgemäß abstellt, z.B. auf einer markierten Parkfläche, kann auch nicht abgeschleppt werden – stimmt das?
Ja, glauben rund zwei Drittel der deutschen Autofahrer, wie eine aktuelle Studie des Kfz-Direktversicherers R+V24 zeigt. Doch das ist ein Irrtum.
„Beispielsweise kann bei einem Umzug, Straßenfest oder bei Bauarbeiten kurzfristig ein befristetes Halte- oder Parkverbot eingerichtet werden. Dann wird das Parken dort zur Ordnungswidrigkeit. Wer jetzt im Osterurlaub ist und das nicht mitbekommt, kann Pech haben und das Fahrzeug wird abgeschleppt.“
Anka Jost, Kfz-Expertin bei der R+V24-Direktversicherung
Heute erlaubt, morgen verboten?
Wo heute noch das Parken erlaubt war, kann schon morgen ein Halteverbotsschild stehen, z. B. wenn Stadtverwaltungen und Kommunen ein zeitlich befristetes Halteverbot einrichten.
„Doch ein solches Halte- oder Parkverbot muss mit einem gewissen Vorlauf angekündigt werden. Meist sind das drei Tage, bevor das Verbot gilt.“ Der Fahrzeughalter hat dann so lange Zeit, einen neuen Parkplatz zu suchen. Das gilt auch, wenn er verreist oder krank ist und das angekündigte Halte- oder Parkverbot gar nicht zur Kenntnis nehmen kann. Räumt er den Parkplatz nicht, kann er abgeschleppt werden – und muss die Kosten für das Abschleppen und unter Umständen auch ein Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeit tragen. Am besten ist es, wenn man während einer längeren Abwesenheit Bekannte regelmäßig nach dem abgestellten Fahrzeug schauen lässt und die es im Zweifel umparken.“
Anka Jost, Kfz-Expertin bei der R+V24-Direktversicherung
Quelle: R+V 24