Zersplittertes Glas, rundum verbeulte Karosserien, beschädigte Rückleuchten durch taubeneigroße Hagelkörner – mit Szenarien dieser Art müssen Autofahrer in den heißen Sommermonaten immer häufiger rechnen. Klimaforscher erwarten, dass mit der Zunahme der Wetterextreme die Zahl der Hagelschäden bis zum Jahr 2050 um mehr 60 Prozent ansteigen wird. Allein im Jahr 2013 summierten sich die Kosten der Kfz-Versicherer für Hagelstürme, Hochwasser und Orkane auf 1,5 Milliarden Euro. Die Sachverständigen von DEKRA sagen, worauf Autofahrer bei einem Hagelschaden achten müssen.
Teil- oder vollkaskoversicherte Fahrzeuge sind bei Hagel grundsätzlich in vollem Umfang versichert. Der Besitzer ist allerdings verpflichtet, seiner Versicherung den Schaden unverzüglich mitzuteilen – telefonisch, schriftlich oder per Mail. Diese Meldung muss den Tag, die Uhrzeit und den Ort des Schadenereignisses möglichst genau nennen. „Zur Beweissicherung kann es durchaus auch sinnvoll sein, das Ausmaß des Schadens unmittelbar nach dem Hagelschlag durch Fotos zu dokumentieren, etwa mit dem Smartphone“, sagt Bernd Grüninger, Schadenexperte bei der DEKRA Automobil GmbH.
Autofahrer unterliegen bei Hagelschäden zudem der Schadenminderungspflicht. „Eingeschlagene Autoscheiben zum Beispiel müssen abgedeckt werden, damit das Fahrzeug nicht mehr als unvermeidbar durch nachfolgenden Regen beschädigt wird“, sagt der Experte. Dagegen dürfen Notreparaturen oder Teilinstandsetzungen am Fahrzeug nicht ohne Rücksprache mit der Versicherung in Auftrag gegeben werden. „Der Betroffene braucht die Deckungszusage seines Versicherers, sonst muss er die Rechnung unter Umständen aus eigener Tasche bezahlen.“
Nach der Schadenmeldung vereinbart der Versicherer mit dem Fahrzeughalter einen Besichtigungstermin. Dabei ermittelt ein Sachverständiger die Schadenhöhe und, wenn nötig, auch den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeugs. Der Gutachter berücksichtigt die gängigen Reparaturmethoden für die Hagelschadenbeseitigung – wie etwa die lackschadenfreie Reparatur – und legt den Reparaturweg fest.
Dem Autofahrer steht es dann frei, sein Fahrzeug reparieren oder sich die Schadensumme auszahlen zu lassen. Wer sich für die Reparatur entscheidet, sollte prüfen, ob der Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung vorsieht. In diesem Fall ist der Halter verpflichtet, den Schaden in einer Werkstatt instand setzen zu lassen, die von der Versicherung benannt wird. Bei anderen Verträgen kann er eine Werkstatt seines Vertrauens beauftragen.
Und noch eins ist wichtig: Wer ein Auto verkauft, muss einen eventuellen Vorschaden durch Hagel gegenüber dem Käufer angeben. Ansonsten hat der unter Umständen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Viel Aufwand und Umstände können sich Autofahrer übrigens sparen, wenn sie vor angekündigten Hitzegewittern mit Hagelgefahr ihr Fahrzeug vorsorglich in die Garage fahren oder an einer anderen geschützten Stelle in Sicherheit bringen.
Quelle: Dekra
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