Radfahrer klagen über aggressives Verhalten der Autofahrer
Besonders in Städten mit hektischem Verkehr klagen Radfahrer über aggressives Verhalten der Autofahrer – und umgekehrt die Autofahrer über aggressive Radfahrer. Zu dichtes Auffahren und riskante Überholmanöver sind keine Seltenheit. Während Autofahrer durch die Karosse abgeschirmt sind, sind Radfahrer ungeschützt unterwegs. Autofahrer sind gehalten, immer ausreichend Abstand zu Radfahrern zu wahren, vor allem beim Überholen.
Am Fahrradfahrer vorbeidrängeln?
Für manche Autofahrer sind langsame Radfahrer oder Radfahrer, die sich in der Mitte der Fahrbahn einordnen, eine Geduldsprobe. Die Versuchung ist groß, sich an ihnen vorbei zu drängeln, auch auf Kosten des gebotenen Sicherheitsabstands. Das geht zwar in den meisten Fällen gut, doch wenn sich der Autofahrer beim Abstand verschätzt oder aufgrund des Gegenverkehrs oder eines Hindernisses plötzlich einscheren muss, sieht es für den Radfahrer schlecht aus.
Auf Distanz gehen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und verschiedene Gerichtsurteile geben vor, wieviel Platz zum Rad bleiben muss: mindestens 1,5 Meter!
„Für den Überholvorgang gibt es Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Autofahrer, die den Sicherheitsabstand nach ihrem Gefühl entscheiden, handeln nicht verantwortlich. Sicherheit ist durch eine konkrete Situation, durch Wetterlage und durch die handelnden Akteure bestimmt. Entsprechend muss der Sicherheitsabstand betrachtet werden – auf jeden Fall ist immer Rücksicht und in uneindeutigen Verkehrssituationen Zurückhaltung geboten.“
Prof. Kurt Bodewig, Präsident der DVW und Bundesminister a.D.
Für den Überholvorgang regelt § 5, Absatz 4 der StVO:
„Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.“
Eineinhalb Meter als „ausreichend“ beurteilt:
In der Vergangenheit wurde von mehreren Gerichten ein Mindestabstand von eineinhalb Meter als „ausreichend“ beurteilt. Dies gilt aber nur bei einer relativ günstigen Ausgangssituation. Ist das überholende Fahrzeug ein LKW oder schneller als 90 km/h oder wird auf dem zu überholenden Fahrrad zum Beispiel ein Kind transportiert, vergrößert sich der geforderte Mindestabstand. Bei schlechten Wetter- oder Fahrbahnverhältnissen ist ebenfalls eine größere Lücke zu lassen.
„Die Gerichtsurteile sind kein Freibrief für Radfahrer, sich auf der Straße egoistisch zu benehmen. Auch sie müssen rücksichtsvoll bleiben. Sammeln sich Autos hinter ihnen an, die nicht überholen können, müssen sie an geeigneter Stelle langsamer fahren und den Überholvorgang ermöglichen“.
Prof. Kurt Bodewig, Präsident der DVW und Bundesminister a.D.
Foto: Corinna Dumat / pixelio.de