Im Falle von Verkehrsbehinderungen weichen einige Autofahrer auf den Standstreifen aus, um möglichst schnell die Autobahn zu verlassen. Der Standstreifen darf aber nur nach Freigabe durch die Polizei als zusätzliche Fahrspur genutzt werden beziehungsweise wird die Nutzung durch das entsprechende Verkehrszeichen (223.1) erlaubt, erklärt der TÜV Thüringen. Ansonsten ist der Standstreifen auf Autobahnen tabu und ausschließlich Notfällen oder Pannenfahrzeugen vorbehalten.
Der Bußgeldkatalog sieht für einen derartigen Verstoß eine Geldbuße von 75 Euro sowie einen Punkte im aktuellen Fahreignungsregister vor. Laut StVO ist das Verlassen der Autobahn im Übrigen auch nur an gekennzeichneten Autobahnausfahrten erlaubt.
Der Experte des TÜV Thüringen rät bei Staus und stockendem Verkehr die Warnblickanlage einzuschalten, ausreichend Abstand zum Vordermann zu halten sowie eine Rettungsgasse zu bilden. Diese ist in der Mitte der Richtungsfahrbahn beziehungsweise bei drei Fahrstreifen zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen freizuhalten.
Quelle: ampnet/nic